Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

 

AGBs_klassisch am wind_als PDF zum Download


A) Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen und besteht aus dem vom Charterer signierten Vertragsformular und der schriftlichen Bestätigung durch den Vercharterer.

B) Pflichten des Vercharterers

  1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, seetüchtig und voll getankt übergeben. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht, ihrer Ausrüstung sowie die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung (je Schadensfall) der Vollkaskoversicherung ist im Erlebensfall durch den Charterer zu tragen. Sie beträgt 500 €.
  2. Die Übergabe der Yacht erfolgt samstags (Wochencharter) zwischen 12:00 und 14.00 Uhr
    (oder nach Wunsch später) im vereinbarten Ausgangshafen. Der Zeitpunkt der Übernahme
    der Yacht durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten
    verschieben. Eine Zeitdifferenz von bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Die
    Rücknahme der Yacht erfolgt freitags bis 18:00 Uhr. Eine weitere Übernachtung für
    Weitangereiste ist bis Samstag Morgen 8.00 Uhr nach Absprache ohne Zusatzkosten möglich.
    Wochenendcharter gehen von Freitag 12:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.
  3. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei dem Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.
  4. Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Mobiltelefone etc.) durch Wasser.

C) Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

  1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
  2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen.
  3. Segelerfahrung ist Voraussetzung. Der Sportbootführerschein See (SBF-See) ist wünschenswert.
  4. Sollten während der Bootsübergabe seitens des Vercharterers Zweifel an den Fähigkeiten des Skippers festgestellt werden, ist der Vercharterer berechtigt, die Herausgabe des Bootes zu verweigern. In diesem Fall kann nach Absprache ein Skippertraining gebucht werden.
  5. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder der zuständigen Behörde vorzunehmen.
  6. die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten.
  7. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  8. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
  9. bei angesagten Windstärken ab 6 Bft den schützenden Hafen nicht zu verlassen oder ihn spätestens dann aufzusuchen.
  10. Nachtfahrten bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Vercharterer, Nacht umfasst den Zeitraum von Sonnenuntergang + 30 min bis Sonnenaufgang -30 min.
  11. die Yacht am letzten Chartertag bis spätestens 18:00 Uhr im Ausgangshafen in einwandfreiem, gereinigtem, aufgeklartem Zustand zur Rücknahme bereitzuhalten. Auffüllen der Tanks erfolgt durch den Vercharterer.
  12. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme, etc.) unverzüglich telefonisch den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schäden am Schiff oder an Personen ein Protokoll anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen.
  13. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
  14. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
  15. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  16. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
  17. Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, während des Segelns zu tragen.
  18. unter Deck nicht zu rauchen.

D) Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung

  1. Reparaturen im Wert von über 50,- € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen, welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
  2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand (falls vorhanden) und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Kränkung und entsprechender Welle nicht benutzt werden, da der Motor dann aus dem Wasser tritt und kurzfristig unter starkem Drehzahlanstieg leidet.

E) Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

  1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
  2. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
  3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

F) Haftung des Vercharterers

  1. Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
  2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
  3. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

G) Haftung des Charterers

  1. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
  2. Schäden am Schiff:
    Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer bis zu einer Summe von maximal Euro 500,00 zu tragen und entspricht somit der hinterlegten Kaution.
    Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet.
    Ausnahmen hiervon sind ausschließlich durch grobe Fahrläßigkeit entstandene Schäden. Als grobe Fahrläßigkeit sind z.B. Fahren unter Alkoholeinfluß oder Auslaufen bei Sturm zu verstehen.
  3. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
  4. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers. (Eine Skipperhaftpflicht kann dieses Risiko übernehmen und kostet für Yachten in Folkebootgröße etwa 65 Euro / Jahr )

H) Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

  1. Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 50% ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss fällig, der Rest 4 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
  2. Für Umbuchungen, soweit diese möglich sind- erhebt der Vercharterer eine Umbuchungsgebühr von 50,00 €.
  3. Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten bis 4 Wochen vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 50% der Gesamtgebühren fällig.
  4. Erfolgt die Absage ab 4 Wochen vor Reisebeginn, ist die gesamte Gebühr zu zahlen. Gelingt ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten zurück. Erfolgt der Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen.
  5. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
  6. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20% nur dann zurückzuerstatten, wenn ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen gelingt.

I) Nebenabreden / salvatorische Klausel

  1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
  2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen.

Brackel,  Dezember 2019